Ihr Versicherungsschutz DGV-GolfProtect ist Bestandteil des DGV-Special 2025. Sie können Ihren Versicherungsschutz nur digital über https://dgvspecial.golf.de abschließen.
Grundsätzlich haftet derjenige, der den Schaden verursacht auch für den entstandenen Schaden. Trifft ein Golfspieler mit dem von ihm geschlagenen Ball bspw. ein Auto, ist zunächst er aus seinem Privatvermögen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dass beim Schlag die Golfregeln eingehalten wurden, wird von der Rechtsprechung in der Regel nicht als haftungsausschließend gewertet, da auch in diesem Fall mit dem Fehlgehen eines Schlages gerechnet werden muss. Das Risiko, mit dem Privatvermögen für einen verursachten Schaden einstehen zu müssen, kann durch den Abschluss etwa einer Privathaftpflichtversicherung vermieden werden.
Zugunsten der Golfspieler hält der DGV eine Haftpflichtversicherung vor.
Versichert sind Golfspieler, die ab sofort das DGV-Special-Angebot für das Jahr 2025 entweder gegen Bezahlung oder alternativ Erteilung einer Werbeeinwilligung abgeschlossen haben.
Darüber hinaus sind automatisch, also ohne weitere erforderliche Initiative, folgende Personengruppen versichert:
Sofern Sie die Werbeeinwilligung für das DGV-Special 2025 widerrufen und auch keine Bezahlung für das DGV-Special 2025 erfolgt ist, erlischt der Versicherungsschutz mit Widerruf.
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden aus der Ausübung des Golfsports. Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit Betreten der Golfanlage und endet mit dem Verlassen derselben. Er setzt voraus, dass Schädiger und Geschädigter personenverschieden sind. Typischer Schadenfall z.B. ist das ungewollte Abweichen des geschlagenen Balles von der vorgesehenen Flugbahn, das zur Beschädigung eines auf dem Parkplatz abgestellten fremden Pkw führt. Schäden durch abirrende Golfbälle gelten im Sinne des Vertrages als durch den Golfspieler verursacht. Schäden, die sich der Verursacher selbst bzw. an eigenen Rechtsgütern zufügt, sind vom Versicherungsumfang nicht erfasst.
Versicherungsschutz über den DGV besteht nur, sofern kein anderer Versicherungsschutz vorgeht, bspw. die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers. Der Schädiger muss also zunächst den Schaden bei seinem eigenen Haftpflichtversicherer melden. Lehnt der Privathaftpflichtversicherer gegenüber dem Schädiger die Eintrittspflicht ab, kann der Schaden hier gemeldet werden.
Ja, der Schutz im Ausland gilt für alle Personen, die in einem dem DGV angeschlossenen Golfclub organisiert sind.
Es ist grundsätzlich eine allgemeine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Versicherungsfall vereinbart. Für einzelne versicherte Ereignisse oder Personengruppen ist eine spezielle Selbstbeteiligung genannt. Einzelheiten dazu können Sie den „Versicherungsbedingungen“ entnehmen.
Ist der Golfspieler, dessen abirrender Golfball den Schaden verursacht hat, nicht bekannt, kann eine Schadensregulierung leider nicht erfolgen.
Eine über das DGV-Special 2025 abgeschlossene DGV-GolfProtect-Haftpflichtversicherung, unabhängig davon ob gegen Bezahlung oder unentgeltlich gegen Werbeeinwilligung, ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig. Sollte der Golfer bei der unentgeltlichen Version des DGV-Special 2025 gegen Werbeeinwilligung vor dem Ablauf des Kalenderjahres seine Werbeeinwilligung widerrufen, erlischt der Versicherungsschutz sofort mit dem Widerruf.
Der Schädiger meldet den Schaden seinem Privathaftpflichtversicherer, wenn ein solcher vorhanden ist.
Lehnt dieser die Deckung gegenüber dem Schädiger ab oder besteht keine Privathaftpflichtversicherung, ist vom Schädiger die Schadenanzeige auszufüllen und an die Funk Versicherungsmakler GmbH, Hamburg, zu übermitteln. Der Schadenanzeige ist die schriftliche Ablehnung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beizufügen. Die weitere Schadenabwicklung erfolgt über die Funk Versicherungsmakler GmbH. Der DGV selbst ist nicht involviert und kann keine Informationen zum Sachstand erteilen.
Nein, Sie brauchen nur einen Golf.de-Account und haben das DGV-Special 2025 abgeschlossen.
Durch einen z.B. Gerätewechsel (neues Smartphone/Tablet) kann es sein, dass Sie keine Recovery-PUK haben und daher Ihren Verimi-Account aus Sicherheitsgründen nicht mehr nutzen können. In solchen Fällen gibt Verimi folgende Vorgehensweise vor, um die Zwei-Faktor-Authentifizierung zu deaktivieren. Bitte, beachten Sie, dass Sie diesen Prozess NICHT über die Verimi-App starten dürfen:
Da das geänderte Passwort nicht gespeichert wurde, vergeben Sie bitte nun ein neues Passwort über “Passwort neu vergeben”. Im Anschluss können Sie sich nun wieder über mit Ihren neuen Zugangsdaten anmelden
Hinweis: Da Sie die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) für Ihren Verimi-Account deaktiviert haben, wurden aus Sicherheitsgründen auch alle verifizierten Ausweisdokumente gelöscht. Sie können die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) erneut aufsetzen und Ihre Ausweisdokumente erneuern.
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