4.2c Ball wird
beim Spielen eines Lochs eingekerbt oder zerspringt
(1) Ball aufnehmen, um festzustellen, ob er
eingekerbt ist oder einen Sprung hat. Hat ein Spieler einen nachvollziehbaren Grund zur
Annahme, dass sein Ball beim Spielen des Lochs eingekerbt
wurde oder einen Sprung hat
·
darf der Spieler
den Ball aufnehmen, um ihn zu prüfen, aber
·
er muss die Lage des Balls vorher markieren und der Ball darf nicht gereinigt
werden (außer
auf dem Grün), siehe Regel 14.1.
Nimmt der Spieler den Ball ohne diesen
nachvollziehbaren Grund auf (außer auf dem Grün, auf dem der Spieler den Ball nach
Regel 13.1b aufnehmen darf), versäumt er die Lage
des Balls vor dem Aufnehmen zu markieren oder reinigt ihn, wenn dies nicht
zulässig ist, zieht er sich einen
Strafschlag zu.
Ergeben sich mehrere Regelverstöße mit
einem Strafschlag aus einer einzelnen Handlung oder zusammenhängenden
Handlungen, siehe Regel 1.3c(4).
(2) Wann ein anderer Ball eingesetzt werden
darf. Der Spieler darf
nur dann einen anderen Ball neu einsetzen, wenn der
ursprüngliche Ball deutlich sichtbar zersprungen oder eingekerbt ist und diese
Beschädigung während des zu spielenden Lochs aufgetreten ist, aber er darf nicht ersetzt werden, wenn
der Ball lediglich zerkratzt, abgeschürft oder seine Farbe beschädigt oder
verfärbt ist.
·
Wenn der
ursprüngliche Ball zersprungen oder eingekerbt ist, muss der Spieler entweder
einen anderen Ball oder den ursprünglichen Ball an die ursprüngliche Stelle
zurücklegen
(siehe Regel 14.2).
·
Ist der
ursprüngliche Ball nicht eingekerbt oder hat keinen Sprung, muss der Spieler
ihn an seine ursprüngliche Stelle zurücklegen (siehe Regel 14.2).
Diese Regel verbietet es einem Spieler
nicht, einen Ball nach einer anderen Regel neu einzusetzen oder die Bälle zwischen dem Spielen von zwei Löchern
auszutauschen.
Strafe für das Spielen eines fälschlich neu
eingesetzten Balls oder für das Spielen vom falschen Ort unter Verstoß gegen Regel 4.2c: Grundstrafe nach Regel 6.3b oder 14.7a.
Ergeben sich mehrere Regelverstoße aus
einer einzelnen Handlung oder zusammenhängenden Handlungen, siehe Regel 1.3c
(4).
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