Ist es bekannt oder so gut wie sicher, dass ein sich bewegender Ball eines
Spielers absichtlich durch eine Person abgelenkt oder aufgehalten wurde (gleich
ob der Ball gefunden wird oder nicht), darf er nicht gespielt werden, wie er
liegt. Stattdessen muss der Spieler wie folgt Erleichterung in Anspruch nehmen:
(1) Schlag von außerhalb des Grüns
gespielt. Der Spieler muss
Erleichterung bezogen auf die geschätzte Stelle in Anspruch nehmen, an der der
Ball voraussichtlich zur Ruhe gekommen wäre, wäre er nicht abgelenkt oder
aufgehalten worden:
·
Wenn
der Ball außerhalb des Grüns zur Ruhe gekommen wäre. Der Spieler muss den ursprünglichen
Ball oder einen anderen Ball innerhalb des folgenden Erleichterungsbereichs droppen (siehe Regel 14.3):
Ø
Bezugspunkt ist die geschätzte Stelle, an der der
Ball zur Ruhe gekommen wäre.
Ø
Größe
des Erleichterungsbereichs gemessen vom Bezugspunkt: eine Schlägerlänge, aber mit diesen
Einschränkungen:
Ø
Einschränkungen
der Lage des Erleichterungsbereichs:
o
Er muss im
gleichen Bereich des Platzes wie der Bezugspunkt liegen und
o
darf nicht näher
zum Loch als der Bezugspunkt liegen.
·
Wenn
der Ball auf dem Grün zur Ruhe gekommen wäre. Der Spieler muss den ursprünglichen Ball oder einen
anderen Ball an die geschätzte Stelle legen, an der der Ball zur Ruhe gekommen
wäre. Hierbei gelten die Verfahren für das Zurücklegen eines Balls nach den
Regeln 14.2b(2) und 14.2e.
·
Wenn
der Ball im Aus zur Ruhe gekommen wäre. Der Spieler muss Erleichterung mit Strafe von Schlag und Distanzverlust nach Regel 18.2 in Anspruch nehmen.
(2) Schlag wurde auf dem Grün gemacht. Der Schlag
zählt nicht und der ursprüngliche Ball oder ein anderer Ball muss an seine
ursprüngliche Stelle zurückgelegt werden (die, wenn nicht bekannt,
geschätzt werden muss) (siehe Regel 14.2).
Strafe für das Spielen eines fälschlich neu
eingesetzten Balls oder für Spielen eines Balls vom falschen Ort unter Verstoß gegen Regel 11.2: Grundstrafe nach Regel 6.3b oder 14.7a.
Ergeben sich mehrfache Regelverstöße
durch eine einzelne Handlung oder miteinander verbundene Handlungen, siehe
Regel 1.3c(4).
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