AGB
AGB deutsche golf online
GmbH
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen golf online GmbH für Online-Werbung
§ 1 AUFTRAGSERTEILUNG
(1) Die deutschen golf online GmbH (nachstehend dgo genannt) vermarktet Werbung von Auftraggebern im Internet unter www.golf.de und www.mygolf.de und dafür gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden den Auftraggebern schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an die dgo absenden.
(2) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von der dgo schriftlich bestätigt werden. Eine Änderung dieser Form ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird.
(3) Soweit in diesen AGB auf Produktbeschreibungen, Mediadaten, Websites und Preislisten des Internet-Anbieters Bezug genommen wird, sind diese Bestandteil dieser AGB. Der Auftraggeber bestätigt, diese Unterlagen vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen zu haben.
(4) Ein Vertrag über die Schaltung von Internet-Werbung kommt ausschließlich mit schriftlicher Annahme des Antrags durch die dgo zustande. Der Vertrag gilt mit dem von der dgo bestätigten Inhalt, sofern der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt schriftlich widerspricht. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen. Die dgo ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Auftragsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Angebote der dgo stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Internet-Werbeseiten.
(6) Bei Agenturbuchungen behält sich die dgo das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Werbungtreibenden weiterzuleiten.
(7) Die Zusammenfassung von mehreren Auftraggebern in einer Werbemotive sog. Verbundwerbung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der dgo. Die Auftraggeber sind namentlich zu nennen. Die dgo ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages berechtigt.
§ 2 AUFTRAGSBEARBEITUNG
(1) Gebuchte Internet-Werbung wird von dgo innerhalb der vereinbarten Website geschaltet, vorbehaltlich Änderungen gem. § 9 (2). Die Website und Bereiche http://www.golf.de ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch dgo jeweils gültigen Produktbeschreibungen.
Ein Anspruch auf eine Platzierung der Internet-Werbung in einer bestimmten Position der Internet-Seite besteht nicht. Dgo wird sich nach Kräften darum bemühen, die Schaltung der Internet-Werbung in einer/einem vom Auftraggeber gegebenenfalls gewünschten Internet-Seite/-Bereich zu ermöglichen, ohne hierfür eine Gewähr zu übernehmen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Internet-Seite.
(2) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind berechtigt, Platzierungen von Werbeschaltungen bis 3 Wochen vor Schaltung umzubuchen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der gebuchten Website, Bereichsplatzierung und Schaltungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch spätestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Schaltungstermin der dgo schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrechterhalten bleibt, sich die Schaltung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht wesentlich verzögert und dgo hinsichtlich der gewünschten neuen Schaltungstermine über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.
(3) Konkurrenzausschluss kann auch innerhalb einer Internet-Seite nicht gewährt werden.
(4) Dgo behält sich vor, vom Auftraggeber zur Schaltung zur Verfügung gestellte Internet-Werbung zurückzuweisen, wenn diese gegen geltendes Recht verstößt, oder der Schaltung der Werbung, etwa wegen ihrer Herkunft, ihrem Inhalt, ihrer Form, ihrer technischen Qualität oder in inhaltlicher Hinsicht (z.B. zu häufige Wiederholungen) berechtigte Gründe entgegenstehen. Die Zurückweisung einer Werbung wird dem Auftraggeber durch dgo unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in diesem Falle unter Berücksichtigung der Zurückweisungsgründe dgo eine abgeänderte Werbung zur Schaltung zur Verfügung zu stellen. Sofern derartige Ersatzwerbung nicht mehr rechtzeitig für die Einhaltung des vereinbarten Schaltungszeitpunktes zur Verfügung gestellt wird, behält dgo den vereinbarten Vergütungsanspruch auch dann, wenn die Schaltung nicht erfolgt.
(5) In Ausnahmefällen kann von dgo die Bereitstellung von Werbemitteln über einen externen Adserver zugelassen werden. Für diese Fälle behält sich die dgo das Recht vor diese Werbemotive vor deren Schaltung zu sichten und eine Schaltung gegebenenfalls abzulehnen.
§ 3 MATERIAL
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dgo bis spätestens 10 Werktage vor dem vereinbarten Schaltungstermin das für die Schaltung der Internet-Werbung notwendige Material zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Internet-Werbeangaben sind zu übersenden an:
deutsche golf online GmbH, Infanteriestr. 19 Geb. 4a, 80797 München oder per E-mail an info@golf.de
(3) Die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen (insbes. Layoutvorschläge, -angaben etc.) endet mit der gemäß Auftrag letztmaligen Schaltung der Internet-Werbung. Dgo sendet die Unterlagen an den Auftraggeber zurück, wenn dieser dies innerhalb von 10 Tagen nach dem letzten Schaltungstermin schriftlich gegenüber dgo erklärt. Andernfalls ist dgo zur Vernichtung der Materialien berechtigt.
(4) Dgo kann dem Auftraggeber die für die vereinbarte Schaltung geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, wenn die Internet-Werbung aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Schaltung kommt, insbesondere weil dgo Unterlagen nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt wurden.
§ 4 WERBESCHALTUNG
(1) Kann die termingerechte Schaltung der Internet-Werbung aus inhaltlichen Gründen, wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen) oder von dgo nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, wird die Schaltung der Internet-Werbung von dgo auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen Schaltungsplatz verlegt.
(2) Bei erheblichen Verschiebungen wird der Auftraggeber unverzüglich hierüber von dgo in Kenntnis gesetzt. Unter erheblichen Verschiebungen ist dabei sowohl die Schaltung außerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu verstehen wie auch die Schaltung in einer anderen Website.
(3) Die Schaltung erfolgt in der jeweils bei dem Internetanbieter üblichen Wiedergabequalität und in Abhängigkeit von dem technischen Standard des jeweiligen technischen Equipments des Internet-Benutzers.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Internet-Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche zu reklamieren. Nach Ablauf dieser
Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt der Auftraggeber eine Änderung der Internet-Werbung nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist er verpflichtet, durch die Änderung verursachte Kosten zu tragen.
§ 5 NUTZUNGSRECHTE
1. ERBRACHTER MEDIALEISTUNG
(1) Der Auftraggeber überträgt an dgo sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Diensten aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen Urheber-, sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Auftrages (z.B. Cross-Media-Promotions, Hyperlinks) notwendigen Umfang, insbesondere auch das Recht, vorgenannte Rechte an den Internet-Anbieter bzw. an zur Schaltungsabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Internets.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die internetmäßige Nutzung der Internet-Werbung erforderlichen Urheber-, sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte verfügt und sie auf die dgo übertragen kann. Außerdem steht der Auftraggeber gegenüber dgo, und/oder dem jeweiligen Internet-Anbieter dafür ein, dass die Internet-Werbung nicht gegen rechtliche, insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und Grundsätze verstößt. Sollte der Betreiber der Webseite und/oder der jeweilige Internet-Anbieter wegen der Internet-Werbung, insbesondere wegen dessen Inhalt, von Dritten aus urheber-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber die dgo und/oder den jeweiligen Internet-Anbieter von sämtlichen derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei, und zwar durch Zahlung von Geld, und ersetzt etwaige darüber hinausgehende Schäden.
(3) Soweit dgo für den Auftraggeber die Internet-Werbung konzeptioniert, gestaltet und/oder umsetzt, räumt dgo dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht zum Zwecke der Schaltung der Internet-Werbung im Rahmen des betreffenden Internetangebots ein. Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der von dgo und/oder von Dritten im Auftrag realisierten Internet-Werbung (z. B. Layout etc) verbleiben bei dgo und/oder dem Dritten. Die Nutzung solcher Internet-Werbung durch den Auftraggeber außerhalb des betreffenden Internetangebots bedarf der vorherigen Zustimmung seitens dgo (Lizenz), ggfs. gegen Zahlung einer im Einzelfall zu verhandelnden Lizenzvergütung.
2. ERBRACHTER AGENTURLEISTUNGEN
(1) Jeder der deutschen golf online GmbH erteilte Auftrag ist ein Urheberwerk-Vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
(2) Alle Konzepte, Design und Programmierung unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(3) Die Konzepte, Design und Programmierung dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
(4) Die deutsche golf online GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
(5) Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der von dgo und/oder von Dritten im Auftrag realisierten Dienstleistungen (z.B. Source Code, Design, Logo etc.) verbleiben bei dgo und/oder dem Dritten. Die Nutzung solcher Dienstleistungen durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung seitens dgo (Lizenz), ggfs. gegen Zahlung einer im Einzelfall zu verhandelnden Lizenzvergütung.
(6) Die deutsche golf online GmbH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken durch eine Signatur als Urheber genannt zu werden und diese auch zur Eigenwerbung als Referenz zu nutzen und zu präsentieren. Im Einzelfall kann hierbei auf gesonderte Wünsche des Auftraggebers eingegangen werden.
(7) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG
Wird eine Internet-Werbung aus Gründen, die dgo zu vertreten hat, nicht oder falsch geschaltet, stellt dgo die auftragsgemäße Durchführung des Auftrages, nach billigem Ermessen von dgo unterliegender Wahl, durch unverzügliche Ersatzschaltungen in einem Bereich/Umfeld innerhalb der vereinbarten Website sicher. Sonstige Ansprüche, insbesondere auf vollständige oder teilweise Auflösung des Vertragsverhältnisses oder auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, soweit nicht eine Haftung gem. § 7 vorliegt.
§ 7 HAFTUNG
(1) dgo haftet für Schäden, die durch ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. In Fällen, in denen lediglich einfachen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann, ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muß. Jedoch haftet dgo - in Fällen leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schäden – stets bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten). Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden maximal EURO 25.000,-- beträgt. Dies gilt für vertragliche wie deliktische Ansprüche. Entsprechendes gilt bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
(2) Außerdem haftet dgo, soweit zwingend aufgrund Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
(3) dgo haftet in den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern es sich nicht um Kardinalpflichten (gemäß Abs. 1) handelt. In diesem Fall wird die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Jedenfalls gilt diese Haftungsbeschränkung auf Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muß, für den Fall der leichten Fahrlässigkeit.
(4) Soweit keine Kardinalpflichten verletzt werden, sind darüber hinaus Schadensersatzansprüche aus anfänglichem Unvermögen oder von dgo zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zumindest sind Schadensersatzansprüche bei lediglich leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von dgo.
§ 8 RÜCKTRITT
(1) Dgo, als auch der Auftraggeber, ist berechtigt, von Aufträgen zur Schaltung von Werbung bis zu sechs Wochen vor dem ersten Schaltungstermin zurückzutreten. Danach kann dgo von rechtsverbindlich angenommenen Schaltungsverträgen zurücktreten, wenn für dgo bzw. den Betreiber der Webseite nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des Programmes erfolgen, insbesondere infolge von Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstiger staatlichen Stellen. In diesen Fällen sind jedwede Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
(2) Der Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag, der Sonderwerbeformen wie z.B. das Online-Sponsoring oder Microsites zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(3) Sollte dgo ausnahmsweise auch in der sechs Wochen Frist eingegangenen Rücktrittsersuchen zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von dgo nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.
§ 9 PREISÄNDERUNGEN
(1) Die bei der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Preise basieren auf den Mediadaten der dgo in ihrer derzeitig gültigen Fassung. Dgo behält sich deshalb das Recht vor, bei Änderungen dieser Daten die Preise auch für bereits vereinbarte Aufträge anzupassen. Die Preisänderung wird für vereinbarte und bestätigte Aufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung hat der Auftraggeber das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Information des Auftraggebers über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung gegenüber dgo zu erklären.
(2) Unberührt von vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht von dgo, Sonderpreise infolge von aktuellen Angebotsänderungen auch kurzfristig einzuführen. Sollte der mit einem Auftraggeber vereinbarte Schaltzeitpunkt von der Einführung eines solchen Sondertarifs betroffen sein, wird der Auftraggeber hiervon umgehend benachrichtigt. Der Auftraggeber hat dgo umgehend zu bestätigen, ob er an einer Schaltung zum unveränderten Zeitpunkt festhalten und hierfür den Sondertarif zahlen will. Andernfalls wird die betroffene Internet-Werbung von dgo zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb des gleichen Bereiches/ Umfeldes ausgestrahlt, für das die Internet-Werbung ursprünglich gebucht war.
§ 10 RABATTE
(1) Auf die Listenpreise (jeweils gültiger Stand) werden Nachlässe in Form von Barrabatten gewährt, wenn der Buchungsetat (Jahresetat) eines Auftraggebers die in der Rabattstaffel genannten Summen überschreitet. Der Rabatt wird auf Basis des zum Berechnungszeitpunkt eingebuchten Jahresetats, das Buchungsvolumen im Auftragsjahr (=Kalenderjahr),
berechnet und bei Rechnungsstellung entsprechend berücksichtigt. Die endgültige Abrechnung erfolgt spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Werbevolumens.
(2) Mehrere Auftraggeber werden für die Zwecke der Rabattgewährung als ein Konzern angesehen, wenn eine kapitalmäßige Beteiligung der Konzernmutter an der Konzerntochter von mehr als 50% besteht. Dies muss der dgo bis spätestens zum 30.06 des Kalenderjahres nachgewiesen werden.
(3) Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch dgo bei Vertragsabschluß. Maßgebend ist der Konzernstatus per 01. Januar des Kalenderjahres. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit Ablauf des Monats der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.
§ 11 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt EURO gesondert für die einzelnen Internet-Anbieter zu Beginn des Schaltungsmonates für die im Schaltungsmonat zu schaltende Internet-Werbung. Der Rechnungsbetrag errechnet sich je Internet-Anbieter aus der von dgo ermittelten Werbeschaltungen der Internet-Werbung im Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aus der jeweils gültigen Preisliste des Online-Angebotes ermittelten Preisen. Die dort genannten Preise verstehen sich jeweils EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlung kann nur auf das in der Rechnung von dgo bezeichnete Konto erfolgen. Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung behält sich dgo vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen.
(3) Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie ihre Auftraggeber beraten oder entsprechende Dienstleistungen nachweisen können und Fakturierung direkt an die Werbeagentur oder Werbemittler erfolgt – eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % des Auftragswertes (nach Abzügen und ausschließlich MwSt.) vorbehaltlich Zahlung bei dgo.
(4) Bei Zahlungsverzug ist dgo berechtigt, die weitere Schaltung zu unterlassen. Ein Zurückweisungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers/werbungtreibenden Kunden. Der Zahlungsanspruch, auch für die unterlassenen Schaltungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen. Dgo ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Zinssatz der EZB für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (Basistender) mindestens jedoch in Höhe von 8% zu verlangen. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugschadens bleibt hiervon unberührt.
(5) Übernimmt dgo oder ein von dgo beauftragter Dritter die Produktion einer Internet-Werbung oder weiterer Dienstleistungen wie Forschung, Beratung, Produktion von Werbemitteln oder Softwarentwicklung aufgrund eigener vertraglicher Vereinbarung, wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung in voller Höhe ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dgo und dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird München vereinbart; Dgo ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt.
Druckfehler vorbehalten · Stand 08.04.05· Gültig ab 01.01.2005 Aktualisiert am 03.12.2010