| Offizieller Regeltext |
Erläuterung |
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33-7 Strafe der Disqualifikation; Ermessen der Spielleitung
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Eine Strafe der Disqualifikation darf in besonders gelagerten Einzelfällen aufgehoben, abgeändert oder verhängt werden, wenn es die Spielleitung für gerechtfertigt hält.
Keinerlei geringere Strafe als Disqualifikation darf aufgehoben oder abgeändert werden.
Ist die Spielleitung der Meinung, dass ein Spieler einen schwerwiegenden Etiketteverstoß begangen hat, so darf sie die Strafe der Disqualifikation nach dieser Regel verhängen.
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Beispiel: Ist eine Spielleitung z. B. der Ansicht, dass ein Spieler einen Regelverstoß vorsätzlich oder mit dem Willen begangen hat, einem anderen zu schaden, so scheint es naheliegend, hier statt der Strafschläge eine Disqualifikation zu verhängen.
Ein Beispiel für die Aufhebung einer Disqualifikation ist das Versäumen der Startzeit aus einem wichtigen Grund (z. B. Erste Hilfe bei einem Unfall). Diese Ausnahmen kommen extrem selten vor.
Die Spielleitung hat auch bei einem bloßen Etiketteverstoß durch diese Regel die Möglichkeit der Disqualifikation des Spielers. Zu beachten ist hier, dass es sich dabei um einen schwerwiegenden oder auch trotz Ermahnung wiederholten Verstoß gegen den Inhalt der Etikette aus den Golfregeln handeln muss (siehe dazu Entscheidung / Decision 33-7/8).
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