Regeländerungen ab 2008

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Die wichtigsten Änderungen zu den Golfregeln 2008 - 2011 wurden vom R&A bekanntgegeben. Der DGV veröffentlicht hier die deutsche Übersetzung der wesentlichen Neuheiten.

Regel 12-2 Ball identifizieren:
Regel 12-2 schränkt nicht mehr ein, an welchen Stellen des Platzes der Ball identifiziert werden darf. Dies darf also nun auch, im Gegensatz zu früher, im Hindernis geschehen, wo es bisher verboten war. (siehe auch entsprechende Änderung zu Regel 15-3, Strafloses Spielen eines falschen Balls im Hindernis ist nicht mehr straflos).

Regel 15-3 Falscher Ball:
Da ein Spieler nach Regel 12-2 (s. o.) seinen Ball nun im Hindernis identifizieren darf, ist er auch dort dafür verantwortlich, den richtigen Ball zu spielen. Dementsprechend fallen für das Spielen eines falschen Balls im Hindernis nun zwei Strafschläge an. 

Regel 14-3 Künstliche Hilfsmittel, ungebräuchliche Ausrüstung und ungebräuchliche Nutzung von Ausrüstung:
Die Regel enthält nun eine Anmerkung, die die Einführung einer Platzregel zum Gebrauch von Entfernungsmessern ermöglicht. Ohne eine solche Platzregel bleiben jegliche Entfernungsmesser verboten. Wird die Platzregel erlassen, so dürfen nur Geräte verwendet werden, die ausschließlich die direkte Messstrecke anzeigen und keine anderen Rechenfunktionen enthalten.

Regel 16-1e Über oder auf der Puttlinie stehen:
Wenn ein Spieler unabsichtlich, oder um seinen Mitbewerben nicht in die Puttlinie zu treten, auf oder quer über seiner Puttlinie steht, so gilt dies nicht als Verstoß gegen Regel 16-1e. Eine regelmäßige „Puttroutine“, die eine solche Standposition zum Inhalt hat, bleibt jedoch unzulässig (bisher nur in einer Entscheidung geregelt).

Regel 24-1 Bewegliche Hemmnisse:
Es ist nun erlaubt, einen bedienten, hingelegten oder hochgehaltenen Flaggenstock zu bewegen, auch wenn ein Ball in Bewegung ist.

Anhang II

Ziffer 4.c „Trampolineffekt“ des Schlägerkopfes:
Hier wird unter Bezug auf ein Testverfahren des Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews (R&A) ein höchstzulässiger „Trampolineffekt“ eines Golfschlägerkopfes festgesetzt. Jegliche Schläger mit einem höheren Wert sind seit dem 01.01.2008 nicht mehr zugelassen. Es liegt in der Verantwortung jedes Spielers, Schläger zu benutzten, die der neuen Regel entsprechen. Die Begründung für diese weltweit für Profis und Amateure geltende Neuregelung ist verständlich: Der von den Herstellern von Golfschlägern konsequent betriebene Fortschritt in der Schlägertechnologie führt zu kontinuierlich zunehmenden Schlaglängen sowohl im Profi- als auch im Amateurbereich. Die mit hohem Investitionsvolumen errichteten Golfplätze werden dadurch „immer kürzer“. Auf Par-5-Löchern wird nicht selten bereits heute, entgegen der Konzeption, das Grün mit dem zweiten Schlag erreicht. Um den Charakter vieler Golfanlagen zu wahren, wären bei ungehinderter Entwicklung regelmäßige Anpassungen und kostenintensive Umbaumaßnahmen nahezu unumgänglich.

R&A und United States Golf Association haben bereits im August 2002 die nun geltende Regel angekündigt und damit Schlägerherstellern, Handel und Golfspielern ermöglichst, sich frühzeitig auf die Neuerung einzustellen.

Die Feststellung, ob ein Schlägerkopf ggf. unzulässig ist, wird durch Einblick in die vom R&A geführte „List of Non-conforming Drivers“ erleichtert, wobei diese Liste nicht abschließend ist. Sie ist im Internet unter www.randa.org, dort „Rules“, „Equipment“, Driving Clubs“ einzusehen. Denkbar ist auch, dass eine Spielleitung die „List of Conforming Driver Heads“ des R&A ausdrücklich in der Ausschreibung eines Wettspiels in Kraft setzt. Dann muss ein Driver dieser Liste gespielt werden. Dies wird im Rahmen des Clubwettspielbetriebs jedoch ausdrücklich nicht empfohlen.

Es gibt Schläger, die auf keiner der beiden Listen erscheinen. Diese gelten, sofern nicht ausnahmsweise die „List of Conforming Drivers“ in Kraft gesetzt wurde, als zugelassen, wenn nicht andere Anzeichen dafürsprechen, dass diese Schläger unzulässig sind.

Unter www.golf.de/dgv/regularien/golfregeln und www.randa.org sind ausführlichere Informationen zur Limitierung des „Trampolineffekts“ von Schlägerköpfen aufgeführt.


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